Satzung

Satzung der Reitgemeinschaft St. Hubertus Raisdorf

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1.) Die am 2. April 1974 gegründete Reitgemeinschaft trägt den Namen „Reitgemeinschaft St. Hubertus Raisdorf“ und hat ihren Sitz Am Klinkenberg in 24223 Schwentinental, Ortsteil Raisdorf.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.) Zweck des Vereins ist die Pflege des Reit- und Fahr¬sports in all seinen Erscheinungsformen auf der Grundlage des Amateursports.
4.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.) Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen
Jugendhilfe.
6.) Es ist Ziel der Reitgemeinschaft, die aktiven Reiter, und zwar insbesondere jugendliche Reiter durch Reitunterricht zu fördern und gegebenenfalls Zu¬schüsse für Turnierveranstaltungen bereitzustellen. Zuschüsse werden nur den jugendlichen Reitern ge¬währt, die regelmäßig zu den angesetzten Reit¬stunden erscheinen und sich die Voraussetzung für eine Turnierteilnahme erwerben.
7.) Die Reitgemeinschaft ist bemüht, in ausreichender Zahl Reitausbilder zur Verfügung zu stellen.
8.) Bestandteil dieser Satzung ist die anliegende Ju¬gendordnung.

9.) Der Verein ist in das Vereinsregister des AG Plön einzutragen und führt danach
den Zusatz „e.V.”

§ 2 Mitgliedschaft

1.) Jeder kann ordentliches Mitglied des Vereins wer¬den. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2.) Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag ent¬scheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Ent¬scheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
3.) Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die den Verein uneigennützig
bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützen und kann diesen die Ehrenmit¬gliedschaften verleihen.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Aus¬schluss oder Tod. Der Austritt
kann zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit schriftlicher 6-wöchiger
Kündigung erfolgen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied durch Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder satzungsgemäße
Beschlüsse oder Weisungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
das Vereinsinteresse schä¬digt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereins-
mitgliedschaft unwürdigen, unsportlichen oder unreiterlichen Verhaltens
schuldig macht,
b) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung kann bei der
nächsten Mitgliederver¬sammlung angefochten werden. Sie entscheidet in
letzter Instanz. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel des Vereins

1.) Die Deckung der Ausgaben des Vereins erfolgt durch Beiträge,
Aufnahmegelder und besondere Umlagen. Über ihre Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2.) Beiträge sind im voraus zu zahlen.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi¬gen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver¬hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Schriftführern,
dem Jugendwart und dem Kassenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglie¬derversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren wie folgt gewählt:
1. Jahr 1. Vorsitzender
2. Jahr 2. Vorsitzender
1. Jahr 1. Schriftführer
2. Jahr 2. Schriftführer
1. Jahr Kassenwart
1. Jahr Jugendwart
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während sei¬ner Amtszeit aus, entscheidet
der Vorstand über die kommissarische Verwaltung des Amtes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfe seiner Mitglieder an
der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Gegenstände der Beratung
und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es ist vom Vorsitzenden und einem
2. Vor¬standsmitglied zu unterzeichnen.
Sitzungen sind nach Bedarf einzuberufen, mindes¬tens jedoch einmal im Monat.
4.) Dem Vorstand obliegt:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder¬versammlung,
b) die laufende Geschäftsführung,
c) die Organisation und Überwachung des Reit- und Fahrsports.
5.) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen
a) des Vorstandes und
b) der Mitgliederversammlung.
6.) Der Vorstand ist nur zu Handlungen berechtigt, die dem gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zweck des Vereins dienen.

7.) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben (Reitlehrer etc.)
Zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

§ 7 Schriftführer, Kassenwart und Kassenprüfer

1.) Die Schriftführer führen die Mitgliederkartei und die Vereinskarten.

2.) Der Kassenwart verwaltet die Gelder der Reitge¬meinschaft und führt das
Kassenbuch mit den dazu¬gehörenden Unterlagen. Der Zeitpunkt einer
Kassenprüfung wird durch den Vorstand bekannt gegeben.

3.) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt:
1. Jahr 1. Kassenprüfer
2. Jahr 2. Kassenprüfer
Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Es finden statt:
a) eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
im 1. Quartal eines jeden Jahres.
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2.) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungs¬punkte mindestens 2 Wochen vorher einzuberufen.
3.) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl eines Kassenprüfers,
e) Aufzählung der bei Einberufung vorliegenden Anträge.

Die Behandlung der nachstehenden Angelegenheiten kann nur erfolgen,
wenn sie bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung gestanden haben:
a) Festsetzung der Beiträge,
b) Neuwahlen,
c) Satzungsänderungen.

4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes bei dem Vorstand beantragt.

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen, soweit diese Satzung nicht anderes vor¬schreibt, durch einfache Mehrheit. Bei Stimm¬gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kan¬didaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mit¬gliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen, wenn sie noch in der Mitgliederversammlung behandelt werden sol¬len. Über nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller Ver¬sammlungsteilnehmer verhandelt werden.
7.) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehr¬heit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
8.) Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm¬recht.
9.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder¬schrift zu fertigen, die die Gegenstände der Be¬ratung und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins

1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mit¬gliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit. Es müssen mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
2.) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist inner¬halb eines Monats eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet ebenfalls mit mindestens drei Viertel Mehrheit.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Ab¬wicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Ver¬einsvermögen an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. mit der Zweck¬bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports ver¬wendet werden darf.

§ 10 Rechtsordnung

1.) Verstöße gegen die Leistungsprüfungsordnung (LPO) und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ord¬nungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft, mindestens leicht fahrlässig, begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der Leistungsprüfungsordnung (LPO).

2.) Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt wer¬den:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Ver¬ein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Ver¬anstaltungen bzw. aus Vereinsanlagen.
3.) Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, vertreten durch den Vorstand, der Landesverband oder die FN (Fédération Equestre Nationale bzw. Deutsche Reiterliche Vereinigung) aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
4.) Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der Leistungsprüfungsordnung (LPO) - Teil C, Rechtsordnung – geregelt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung vom 24.02.1981 beschlossen.

Raisdorf, den 25.02.1981
DER VORSTAND